Für die Ausführung unserer Aufträge, d.h. der Aufträge der Schlote-Automotive Czech s.r.o., Ident.-Nr.: 270 88 219, mit Sitz Uherské Hradiště, Jaktáře 1660, PLZ 686 01, d.h. der Bestellungen oder Nachfragen der Schlote-Automotive Czech s.r.o. bei Geschäftspartnern, oder der abgestimmten Angebote der Geschäftspartner und Lieferanten (im Folgenden werden Geschäftspartner und Lieferanten nur „Lieferanten“ genannt) und evtl. Auftragsnachträge gelten nach § 1751 Handelsgesetzbuch Nr. 89/2012 Sb. die folgenden Bedingungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
2.0 Angebote
Angebote sind für uns stets kostenlos und unverbindlich. Auf Abweichungen von unserer Anfrage ist im Angebot des Lieferanten hinzuweisen.
3. Bestellungen / Vertragsabschluss
3.1 Unsere Bestellungen/Vereinbarungen und Lieferabrufe sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder nach telefonischem Anruf unter Angabe der Bestellnummer schriftlich bestätigt werden. Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung gewahrt.
3.2 Sollten Sie unsere Bestellung nicht unverzüglich – spätestens innerhalb von 2 Wochen seit Zugang – schriftlich bestätigen, sind wir zwecks Sicherstellung rechtzeitiger Lieferung zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 2 Wochen seit Zugang widerspricht.
3.3 Im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten, können wir Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
4. Schriftverkehr
Für Bestellungen, den Schriftverkehr und Rückfragen ist ausschließlich unsere Einkaufsabteilung zuständig. Auf Rechnungen und in Versandpapieren ist unsere Bestellnummer anzugeben.
5. Preise
Die Preise verstehen sich in EURO und sind Festpreise, soweit nicht eine Preisgleitklausel oder ein Preisvorbehalt ausdrücklich von uns bestätigt ist und schließen die Vergütung für alle dem Lieferanten mit dem Auftrag übertragenen Lieferungen und Leistungen ein. Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine gesonderte Verpackung dafür ausdrücklich vereinbart wurde. Die Preise verstehen sich netto zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die vereinbarten Preise gelten, soweit sie nicht anders vereinbart sind, frei Werk. Geleistete Anzahlungen werden bei evtl. Preiserhöhungen als Festpreisanteil angesehen.
6. Lieferanten / Erfüllungsort
6.1 Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Lieferung in unserem Werk. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Vorablieferungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Teillieferungen sind nur mit unseren Einverständnis zulässig und als solche kenntlich zu machen.
6.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein dreifach beizufügen, der mindestens Angabe über Menge und genaue Bezeichnung des Liefergegenstandes sowie unserer Bestellnummer enthalten muss.
6.3 Die Folgen unrichtiger, unvollständiger oder verspätet eingehender Versandpapiere gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.4 Die Lieferungen erfolgen einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung frei ab unserem Werk oder frei an uns bestimmte Dritte im Inland.
Erfüllungsort für die Verpflichtung des Lieferanten ist der Sitz des Bestellers.
7. Liefer-/Leistungsverzug
7.1 Werden Liefer- und Leistungstermine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Grund nicht eingehalten, sind wir im Falle des Verzuges berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
7.2 Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in der Fertigung oder Materialbeschaffenheit voraussieht oder unbeeinflusste Umstände eintreten, die den Lieferanten an der termingerechten in der vorgeschriebenen Qualität hindern könnten, muss er uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung ist kein Verzicht auf Schadenersatzanspruch wegen Leistungsverzug.
8. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht erst auf uns über, wenn eine von uns bevollmächtigte Stelle den Empfang der Ware quittiert hat. Bei Lieferung mit Montage erfolgt der Gefahrenübergang frühestens vier Wochen nach störungsfreier Inbetriebnahme durch den Endverbraucher.
9. Höhere Gewalt
Soweit wir durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen vorübergehend verhindert sind, Liefergegenstand anzunehmen, sind wir von der Verpflichtung zur Annahme für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung befreit. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
10. Liefergegenstand
10.1 Für Inhalt, Arbeit und Umfang der Lieferung ist unsere Bestellung maßgebend.
10.2 Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten unverbindlich, jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.
10.3 Die Liefergegenstände sind in jedem Fall so herzustellen und auszuführen, dass sie den am Tage der Lieferung am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über technische Arbeitsmittel, gefährliche Arbeitsstoffe, Unfallverhütung, Emissionsschutz und Arbeitsschutz sowie den gesicherten Erkenntnissen der Ergonomie entsprechen.
10.4 Mehrgewicht, das über das vertraglich vereinbarte Höchstgewicht hinausgeht, wird von uns nicht bezahlt. Bei sonstigen von uns abgenommenen Mehrlieferungen vergüten wir nach dem Vertragspreis.
11. Geheimhaltung, Schutzrechte Dritter
11.1 Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und dergleichen, die von uns gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferanten gefertigt werden, dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder weitergegeben, noch irgendwie für Dritte oder für eigene Zwecke des Lieferanten benutzt werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Das gleiche gilt für die mit Hilfe solcher Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände.
11.2 Der Lieferant versichert ausdrücklich, dass seines Wissens und nach seiner Überzeugung an dem Gegenstand der Lieferung keine fremden Schutzrechte im In- und Ausland bestehen. Er haftet für alle Schäden, die uns durch Verletzung solcher Schutzrechte durch den Gegenstand der Lieferung entstehen und verpflichtet sich, uns von einer Inanspruchnahme einer Schutzrechteinhabers freizustellen. Dies gilt auch für die Lieferung von dritter Seite.
11.3 Nach Abwicklung unserer Bestellung sind die Fertigungsmittel, die von uns gestellt oder für unsere Rechnung gefertigt sind, ohne besondere Aufforderung zurückzugeben. Bei Übernahme von Herstellungskosten durch uns entsteht Miteigentum im Verhältnis der Kostenbeteiligung.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Das von uns zur Ausführung der Bestellung zur Verfügung gestellte Material bleibt unser Eigentum. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen erfolgt für uns. Ein mit von uns beigestelltem Material hergestellter neuer Gegenstand verwahrt der Lieferant für uns. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen steht unser Miteigentum an dem neugebildeten Gegenstand in Höhe des Wertverhältnisses zwischen von uns beigestellten verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Material zum Wert des neuen Gegenstandes zu. Der Lieferant ist zur rechtsgeschäftlichen Verfügung über das uns beigestellte Material nicht befugt. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen des von uns beigestellten Materials durch Dritte muss uns der Lieferant unverzüglich benachrichtigen.
12.2 Zur Verfügung gestellte Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle usw. sind, sobald sie sich im Gewahrsam des Lieferanten befinden, gegen Diebstahl und Feuer – kostenlos für uns – zu versichern.
13. Qualitätsmanagement
Der Lieferant sichert zu, für seine Lieferungen den Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Er muss ein Qualitätsmanagementsystem nach ISO TS 16949 einrichten und nachweisen.
14. Mängelhaftung
Wir sind berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach Abnahme die mangelhafte Lieferung, Falschlieferung und Mengenabweichungen zu rügen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln beginnt die Rügefrist ab Kenntnis des Mangels.
Bei Lieferung mangelhafter Ware gilt:
14.1 Fehlerhafte Teile werden von uns gekennzeichnet. Die Aussortieren erfolgt zu Lasten des Lieferanten. Wir geben jedoch vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren, sowie zur Mängelbeseitigung oder Nachlieferung, es sei denn, dass dies uns unzumutbar ist. Kann der Lieferant dies nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so können wir insoweit, ohne weitere Fristsetzung, vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen können wir, nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so sind wir nach schriftlicher Abmahnung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
14.2 Wird der Mangel trotz Beachtung der Verpflichtungen der rechtzeitigen Mängelanzeige erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so können wir nach § 439 Abs. 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten (ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten, Materialkosten) soweit vereinbart verlangen oder den Kaufpreis mindern.
14.3 Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden Pflichtverletzung des Lieferanten z. B. Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht, können wir Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den wir durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst, erlitten haben.
14.4 Die Mängelhaftung endet mit Ablauf von 24 Monaten. Bei Fahrzeugteilen mit Ablauf von 24 Monaten seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteileinbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Monaten seit Lieferung an uns. Rückgriffsansprüche von uns gegen den Lieferanten wegen Sachmängelansprüchen gemäß § 478,479 BGB bleiben unberührt. Wir können sie auch dann geltend machen, wenn der Endkunde nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.
15. Haftung
15.1 Für Maßnahmen zur Schadensabwehr (zum Beispiel im Rahmen von Rückrufaktionen) haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.
15.2 Werden wir auf Grund verschuldensunabhängiger Haftung Dritten gegenüber nach nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber uns insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen uns und dem Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
16.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
16.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
16.4 Erfüllungsort ist unser Firmensitz. Gerichtsstand ist x1.
Wir freuen uns darauf, mit Ihnen ins Geschäft zu kommen!