Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich:
Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Besteller und uns geschlossenen Lieferverträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender abweichender Bedingungen des Bestellers die Bestellung des Bestellers vorbehaltlos ausführen.

2.0 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Lieferverträge (Bestellung und Annahme und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen) bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenübertragung erfolgen.
2.2 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2.3 Eine Bestellung des Bestellers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von 2 Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen. Haben wir die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang angenommen, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn wir nicht binnen 2 Wochen seit Zugang widersprochen haben.
2.4 An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir unser Eigentum, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Besteller darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

3.0 Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Preise gelten ab Werk, ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.2 Die Zahlung hat am 25. des der Lieferung folgenden Monats zu erfolgen, soweit dem Besteller bis zum Monatsultimo prüffähige Rechnungen vorliegen. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Termin.
3.3 Die Zahlung erfolgt durch Überweisung. In der Zahlungsanweisung wird uns der Kontostand mitgeteilt. Unstimmigkeiten werden dem Besteller unverzüglich aufgegeben. Eine Zahlung durch Scheck bedarf ausdrücklich unserer Zustimmung.
3.4 Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
3.5 Ein Skonto-Abzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller zulässig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
3.6 Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3.7 Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrüge oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.0 Termine und Fristen, Versandklausel

4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Ware wird unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitgestellt. Für alle Handelsklauseln gelten die INCOTERMS.
4.2 Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg, Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen, dadurch bedingte Mehrkosten, auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung, gehen zu Lasten des Bestellers.
4.3 Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück. Ausgenommen ist von uns beigestellte Mehrwegverpackung.
4.4 Wird der Versand auf Wunsch oder Verschulden des Bestellers verzögert, so sind wir bereit, die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers entsprechend unserer Möglichkeiten zu lagern. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4.5 Auf Wunsch und Kosten des Bestellers, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

5.0 Lieferverzug

5.1 Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder 376 HGB, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Besteller infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung, geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
5.2 Ebenso haften wir dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
5.3 Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
5.4 Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers, die ihm neben dem Schadenersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.
5.5 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
5.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs des Produkts auf den Besteller über.

6.0 Mängelanzeige

Mängel der Lieferung, Falschlieferung und Mengenabweichungen hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, uns unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichten wir auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

7.0 Mängelhaftung

7.1 Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur , wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir, unter Ausschluß der Rechte des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren, insbesondere vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau), uns Gelegenheit zum Aussortieren zu geben, es sei denn, dass dies dem Besteller unzumutbar ist. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Bestellers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Fall der Mängelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort, als dem Erfüllungsort, befindet.
7.3 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem 3. vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.
7.4 Schadenersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
7.5 Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Ware an den Besteller, es sei denn wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
7.6 Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung des Kaufpreises) auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Bestellers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen Mangels dieser Ware gegenüber dem Besteller die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Besteller ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Bestellers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Besteller vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.7 Die Verpflichtung gem. Ziff. 6 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarung handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
7.8 Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfaßt werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfaßt werden und die auf vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorsehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, indem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfaßt ist.
7.9 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltendgemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt Leistungen. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gem. Abschnitt V. (Lieferverzug)
7.10 Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Falle von uns verschuldeten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn wir vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.

 

8.0 Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus den Geschäftsverbindungen zustehenden Ansprüchen, bleiben die gelieferten Produkte unser Eigentum (Vorbehaltsware).
8.2 Vorher ist Verpfändungs-/und Sicherungsübereignung untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Barzahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
8.3 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller uns gegenüber seine künftigen Forderungen – vorbehaltlich weiterer nachfolgender Regelungen – in Höhe des Wertes des Vorbehaltsware (Lieferung) aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller uns mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware zuzüglich eines Zuschlages von 10 % auf diesen Wert entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung befugt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Abtretung dem Kunden, dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Alle Kosten der Einziehung und etwaige Interventionen trägt der Besteller.
8.4 Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so besteht Einigkeit mit dem Besteller darüber, dass wir in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache werden. Der Besteller verwahrt die neue Sache für uns mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware.
8.5 Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen uns gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit an uns seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer Erklärung bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zuzüglich eines Zuschlages von 10 % auf diesen Wert entspricht. Der uns abgetretene Forderungsteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
Wird die Vorbehaltsware vom dem Besteller mit beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller seine Forderungen, die ihm als Vergütung für die Verbindung zustehen, mit allen Nebenpflichten sicherungshalber an uns ab.
8.6 Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, wenn der Besteller mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. In diesem Fall werden wir vor dem Herausgabeverlangen den Rücktritt von dem Vertrag erklären. Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und uns, unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös, zu befriedigen.
8.7 Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt mehr als 25 %, so sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers ihm die zustehende Sicherung nach seiner Wahl insoweit freizugeben.
8.8 Sind unsere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung insgesamt befriedigt, geht das Eigentum an der Vorbehaltsware, der Miteigentumsanteil an verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über.

9.0 Qualität und Dokumentation

Unsere jeweils gültige Fassung der Qualitätssicherungsvereinbarung ist Bestandteil der Geschäftsbedingungen und regelt die Anforderungen an Qualität und Dokumentation.

10.0 Geheimhaltung

Der Besteller verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Dokumente ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlicher Bestimmung zulässig.

11.0 Höhere Gewalt

11.1 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
11.2 Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden. Wir sind verpflichtet, im Rahmen des zumutbaren, unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und unsere Verpflichtungen im veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.



12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossene Verträgen, ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
12.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

13.0 Řízení jakosti

Dodavatel zaručuje, že jeho dodávky zachovávají stav vědy a techniky, bezpečnostní předpisy a sjednaná technická data. Dodavatel musí zavést a prokázat zavedení systému řízení kvality dle normy ISO TS 16949.

14.0 Odpovědnost za vady

Ve lhůtě dvou týdnů od převzetí dodávky jsme oprávněni vytknout vadné dodávky, nesprávné dodávky a množstevní odchylky. Pokud se nejedná o vadu zjevnou, začíná běžet lhůta k uplatnění práv z vadného plnění od okamžiku zjištění vady.

V případě dodání vadného zboží platí:

14.1 Vadné díly budou námi označeny. Vyřazení vadných dílů bude provedeno na náklady dodavatele. Dodavateli však bude poskytnuta možnost před započetím výroby (zpracování nebo montáž) provést vyřazení vadných dílů, odstranění vad nebo náhradní dodávku, ledaže je to pro nás nepřijatelné. Pokud dodavatel není schopen toto provést nebo pokud to neučiní neprodleně, jsme oprávněni i bez poskytnutí dodatečné lhůty od smlouvy odstoupit stejně jako zaslat vadné zboží dodavateli zpět na jeho náklady. V naléhavých případech můžeme po dohodě s dodavatelem provést odstranění vad sami nebo prostřednictvím třetí osoby. Tímto vzniklé náklady hradí dodavatel. Pokud by bylo stejné zboží opakovaně dodáno vadné, jsme oprávněni po písemném upozornění odstoupit od smlouvy i pro dosud nesplněnou část dodávky.

14.2 Pokud je vada zjištěna až po započetí výroby, můžeme požadovat dodatečné plnění a náhradu vzniklých nákladů spojených s výrobou vadných výrobků a nákladů na odstranění těchto vadných výrobků, stejně jako náklady na výrobu a montáž (náklady za práci a náklady za materiál), které jsou nezbytné pro dodatečné plnění, pokud je tak dohodnuto, nebo přiměřeně snížit sjednanou cenu o slevu z takového vadného plnění.

14.3 Při porušení jiné povinnosti dodavatele, která překračuje dodávku vadného zboží, např. v případě porušení povinnosti informační, projednací nebo přezkumné můžeme požadovat náhradu následné škody vyplývající z vad zboží. Tato následná škoda vyplývající z vad zboží je taková škoda, kterou jsme utrpěli dodávkou vadného zboží na jiných právních statcích než je zboží samotné.

15.0 Odpovědnost za vady

Nároky z odpovědnosti za vady můžeme uplatnit nejpozději do 24 měsíců od dodání předmětu plnění. V případě dílů pro motorová vozidla uplynutím 24 měsíců od prvního uvedení vozidla do provozu nebo zabudování náhradních dílů, nejpozději však uplynutím 30 měsíců po obdržení dodávky námi. Naše regresní nároky z titulu odpovědnosti za vady výrobku vůči dodavateli zůstávají nedotčeny i po uplynutí shora uvedených lhůt. Tyto nároky je možné uplatnit i v případě, že koncový zákazník není spotřebitel, ale podnikatel.

16.0 Odpovědnost

16.1 Dodavatel odpovídá za provedení opatření k odvrácení škody (např. za stažení výrobku z trhu), pokud má takovou právní povinnost.

16.2 Pokud by třetí osoba vůči nám z titulu objektivní odpovědnosti podle kogentního ustanovení vznesla nárok, vstupuje dodavatel vůči nám do tohoto vztahu tak, jako by byl sám bezprostředně odpovědný.

17.0 Místo plnění, příslušnost soudu, rozhodné právo

17.1 Místem plnění je naše sídlo.

12.2 Místní příslušnost soudu pro veškeré spory vzniklé mezi námi a smluvním partnerem se zakládá podle našeho sídla.

17.3 Vztahy mezi smluvními stranami se řídí výlučně platným českým právem. Použití Úmluvy OSN o smlouvách o mezinárodní koupi zboží je vyloučeno.

18.0 Závěrečná ustanovení

18.1 Pokud by byl podán insolvenční návrh na dodavatele nebo jej podal on sám na svou osobu, jsme oprávněni odstoupit od smlouvy v rozsahu dosud nesplněné části smlouvy.

18.2 Pokud by některé ustanovení těchto podmínek či případné další ujednání bylo neplatné nebo se neplatným stalo, platnost smlouvy tím v ostatních ustanoveních není dotčena. Smluvní strany jsou povinny tato neplatná ustanovení nahradit novými, jejichž hospodářský účinek bude co možná nejbližší nahrazovanému ustanovení.

Naše všeobecné obchodní podmínky si můžete stáhnout také ve formátu PDF zde.

Obchodní podmínky (PDF)

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