Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB)

Stand: 2020

1. Geltungsbereich / Rahmenvertrag

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Die AGB des Kunden gelten nur, wenn und soweit SCHLOTE sie ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Insbesondere gilt das Schweigen von SCHLOTE auf derartige abweichende Bedingungen nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei künftigen Verträgen. Diese Verkaufsbedingungen gelten anstelle etwaiger AGB des Kunden (zB Einkaufsbedingungen) auch dann, wenn die Kunden-AGB die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der AGB vorgesehen ist.

1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass SCHLOTE in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.3 Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn SCHLOTE in Kenntnis entgegenstehender abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.4 Hält ein Vertragspartner eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder des aufgrund dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages nicht ein und zieht der andere Vertragspartner hieraus keine Folgerungen, so kann auch im Falle von Wiederholungen daraus kein Verzicht auf die Pflicht zur Einhaltung dieser Bestimmungen hergeleitet werden.

2.0 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Lieferverträge (Bestellung und Annahme und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen) bedürfen der Textform. Lieferabrufe können auch durch Datenübertragung erfolgen.

2.2 Die als Angebot bezeichneten Mitteilungen von SCHLOTE an den Kunden erfolgen freibleibend und unverbindlich, sofern nicht anders lautent ausdrücklich schriftlich angeboten. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen bzw. zur Beauftragung.

2.3 Die Bestellung der Produkte durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist SCHLOTE berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seiner Absendung bei SCHLOTE anzunehmen. Hat SCHLOTE die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang angenommen, so ist der Kunde zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn SCHLOTE nicht binnen 2 Wochen seit Zugang widersprochen hat.

2.4 Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn SCHLOTE die Bestellung bzw. den Auftrag des Kunden annimmt. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Produkte an den Kunden erklärt werden. Für den Inhalt des Vertrags ist die Auftragsbestätigung von SCHLOTE maßgebend.

3.0 Zahlungsbedingungen / Lieferbedingungen

3.1 Die Preise von SCHLOTE gelten ab Werk, ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. Alle Preise verstehen sich in EURO, soweit nichts anderes vereinbart. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen

3.2 Die Zahlung hat nach 14 Tage netto zu erfolgen, wenn nicht anders vereinbart.

3.3 Die Zahlung erfolgt durch Überweisung. In der Zahlungsanweisung wird SCHLOTE der Kontostand mitgeteilt. Unstimmigkeiten werden dem Kunden unverzüglich aufgegeben.

3.4. entfällt

3.5 Ein Skonto-Abzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen SCHLOTE und dem Kunden zulässig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn SCHLOTE über den Betrag verfügen kann.

3.6 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3.7 SCHLOTE kann mit sämtlichen Forderungen, die ihm gegen den Kunden zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Kunde gegen SCHLOTE hat.

3.8 SCHLOTE kann außerdem mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die ihm gegen mit den Kunden gemäß § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen zustehen.

3.9 Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von SCHLOTE anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.10 Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderungen von SCHLOTE durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigen SCHLOTE, sämtliche zugunsten von SCHLOTE bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung - unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel - sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen ist SCHLOTE berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

-

4.0 Termine und Fristen, Versandklausel

4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Die von SCHLOTE angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Ware wird unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitgestellt. Für alle Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in ihrer jeweils aktuellsten Fassung.

4.2 Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Absendung der Liefergegenstände ab Werk auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant ausnahmsweise noch andere Leistungen, zum Beispiel frachtfreie Lieferung, Einbau oder Montage übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferanten über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. SCHLOTE wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg, Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen, dadurch bedingte Mehrkosten, auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung, gehen zu Lasten des Kunden.

4.3 SCHLOTE nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück. Ausgenommen ist von SCHLOTE beigestellte Mehrwegverpackung.

4.4 Wird der Versand auf Wunsch oder Verschulden des Kunden verzögert, so ist SCHLOTE bereit, die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden entsprechend der Möglichkeiten von SCHLOTE zu lagern. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

4.5 Auf Wunsch und Kosten des Kunden, wird SCHLOTE die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

4.6 Mehr- oder Mindergewichte und -lieferungen in handelsüblichen Grenzen behält sich der Lieferant vor. Sie berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen.

4.7 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Lieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4.8 Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind unverzüglich nach Empfang der Ware dem Lieferanten schriftlich anzusteigen

4.9 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

5.0 Lieferverzug

5.1 Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder 376 HGB, so haftet SCHLOTE nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Kunde infolge eines von SCHLOTE zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung, geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung von SCHLOTE auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von SCHLOTE zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei SCHLOTE ein Verschulden der Erfüllungsgehilfen von SCHLOTE zuzurechnen ist.

5.2 Ebenso haftet SCHLOTE dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von SCHLOTE zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht. Die Haftung von SCHLOTE ist auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von SCHLOTE zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

5.3 Für den Fall, dass ein von SCHLOTE zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haftet SCHLOTE nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

5.4 Eine weitergehende Haftung für einen von SCHLOTE zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden, die ihm neben dem Schadenersatzanspruch wegen eines von SCHLOTE zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.

5.5 SCHLOTE ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

5.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist SCHLOTE berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs des Produkts auf den Kunden über.

6.0 Mängelanzeige

Mängel der Lieferung, Falschlieferung und Mengenabweichungen hat der Kunde SCHLOTE unverzüglich nach Erhalt der Ware anzuzeigen.

7.0 Mängelhaftung

7.1 Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.2 Soweit ein von SCHLOTE zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen, es sei denn, dass SCHLOTE aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat SCHLOTE eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren, insbesondere vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau), SCHLOTE Gelegenheit zum Aussortieren zu geben, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. Die Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), sind ausgeschlossen. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen, soweit es SCHLOTE zumutbar ist. SCHLOTE trägt im Fall der Mängelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort, als dem Erfüllungsort, befindet.

7.3 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung unzweifelhaft ist. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SCHLOTE berechtigt, hierdurch entstandene Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

7.3 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem 3. vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.

7.4 Schadenersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

7.5 Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren 2 Jahre nach Ablieferung der Ware an den Kunden, es sei denn SCHLOTE hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.

7.6 SCHLOTE ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung des Kaufpreises) auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Kunden als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen Mangels dieser Ware gegenüber dem Kunden die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Kunden ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. SCHLOTE ist darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Kunden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von SCHLOTE auf den Kunden vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.7 Die Verpflichtung gem. Ziff. 6 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarung handelt, die nicht von SCHLOTE herrühren, oder wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.

7.8 SCHLOTE haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von SCHLOTE beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns beruhen, haftet SCHLOTE nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorsehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit SCHLOTE nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, indem SCHLOTE bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet SCHLOTE auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet SCHLOTE allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

7.9 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltendgemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt Leistungen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung von SCHLOTE gem. Abschnitt V. (Lieferverzug)

7.10 Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren in 24 Monaten ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Falle von uns verschuldeten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn wir vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.


8.0 Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von SCHLOTE aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich SCHLOTE das Eigentum an allen von ihr gelieferten Produkten (nachfolgend „Vorbehaltsware") vor.

8.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insb. gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an SCHLOTE abgetreten.

8.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung der unter Abs.1 genannten Forderungen weder an Dritte verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde hat SCHLOTE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen.

8.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insb. Bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist SCHLOTE berechtigt, nach den gesetzl. Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder/und die Produkte aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; SCHLOTE ist vielmehr berechtigt, lediglich die Produkte herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf SCHLOTE diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

8.5 Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

8.6 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Produkte von SCHLOTE entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei SCHLOTE als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter, deren Eigentumsrecht besteht, so erwirbt SCHLOTE Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Produkte. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte.

8.7 Die aus dem Weiterverkauf der Produkte oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von SCHLOTE gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an SCHLOTE ab. SCHLOTE nimmt die Abtretung an. Die in Abs.3 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

8.8 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben SCHLOTE ermächtigt. SCHLOTE verpflichtet sich, die Forderung nicht einzubeziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber SCHLOTE nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann SCHLOTE verlangen, dass der Kunde der SCHLOTE die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle dem Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.9 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von SCHLOTE um mehr als 10 %, wird SCHLOTE auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

8.10 Falls der Besteller oder ein Dritter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt oder ein Insolvenzverfahren gegen den Besteller gerichtlich eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen und die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, soweit rechtlich zulässig.

9.0 Qualität und Dokumentation

Unsere jeweils gültige Fassung der Qualitätssicherungsvereinbarung ist Bestandteil der Geschäftsbedingungen und regelt die Anforderungen an Qualität und Dokumentation. Abrufbar unter "Downloads" auf dieser Website.

10.0 Geheimhaltung

Der Kunde verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Dokumente ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlicher Bestimmung zulässig.

11.0 Höhere Gewalt

11.1 Sofern SCHLOTE verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist SCHLOTE berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird SCHLOTE unverzüglich erstatten.

11.2 SCHLOTE ist insbesondere zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn sie trotz eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäftes aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen von ihren Zulieferern nicht richtig und rechtzeitig beliefert wird.

11.3 Im Falle des Eintritts von höherer Gewalt gelten die Regelungen gemäß Abs.1 entsprechend. Der höheren Gewalt stehen gleich Krieg, Aufruhr, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder Maßnahmen, unvermeidbare Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unvorhersehbare Betriebsstörungen z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von SCHLOTE schuldhaft herbeigeführt worden sind.

11.4 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Abs.1 bis 3 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insb. Solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.


12.0 Schutzrechte

12.1 An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält SCHLOTE sein Eigentum, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Kunde darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung von SCHLOTE an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob SCHLOTE diese als vertraulich gekennzeichnet hat.

13.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen SCHLOTE und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen SCHLOTE und ihm geschlossene Verträgen, ist der Firmensitz von SCHLOTE. SCHLOTE ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- oder
Geschäftssitz zu verklagen.

13.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen [CCISG vom 11.04.1980] sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

14.0 Sonstige Bestimmungen

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

_

_

_

_

Hier können Sie auch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen im PDF-Format herunterladen.

DE-Document: AGBs (PDF)

Die AGBs für unseren tschechischen Standort.

CZ-Document: Obchodní podmínky (PDF)

Seitenanfang